Die aktuelle Satzung der Deutschen Gesellschaft für Asienkunde e. V.

§ 1 Name und Sitz

(1)  Der Verein trägt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Asienkunde e. V.“, in Folgendem kurz Gesellschaft genannt.

(2)  Sitz der Gesellschaft ist Hamburg. Die Errichtung von Zweigstellen ist zulässig, bedarf jedoch der Zustimmung des Vorstandes.

(3)  Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

(1)  Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung und die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studierendenhilfe sowie die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(3)  Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des gegenwartsbezogenen Studiums Asiens, der Verbreitung wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse, der Belebung des Austauschs wissenschaftlicher Informationen, Erfahrungen und Ideen sowie der Intensivierung der Zusammenarbeit hieran interessierter Personen und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene. Der Zweck wird insbesondere verfolgt durch Veröffentlichungen, Tagungen, Vorträge und Ausstellungen, durch Förderung des wissenschaftlichen und kulturellen Austausches mit asiatischen Ländern sowie durch Empfehlungen und Erteilung von Auskünften zu allen die Asienforschung betreffenden Fragen. Die Gesellschaft tritt außerdem für den Ausbau und die Vermehrung der Lehrstühle und wissenschaftlichen Einrichtungen für Asien­kunde in der Bundesrepublik Deutschland ein und unterstützt die Bestrebungen, im Rahmen der Schule, Berufsbildung und Erwachsenenbildung Interesse und Verständnis für Asien zu wecken und zu mehren.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1)  Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke der Gesellschaft bejaht und zu fördern bereit ist.

(2)  Die Aufnahme ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Der Vorstand hat das Recht, korrespondierende Mitglieder ohne Stimm­recht aufzunehmen. Er kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, hervorragende Persönlich­keiten zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern zu ernennen.

(3)  Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des ersten Jahresbeitrags. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Schluss des Geschäftsjahres mit vierteljährli­cher Kündigungsfrist.

(4)  Ein Mitglied, das die Interessen und Ziele der Gesellschaft schädigt, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist; der Beschluss bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit.

(5)  Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird am Anfang des Kalenderjahres durch Lastschrift eingezogen. Erfolgt aus im Verantwortungsbereich des Mitglieds liegenden Gründen keine Lastschrift und bleiben zwei weitere Versuche des Einzugs des Jahresbeitrags erfolglos, kann der Vorstand das Mitglied ausschließen; damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Mitglieds. Der Vorstand ist ermächtigt, in begrün­deten Fällen den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen und ein alternatives Verfahren für die Entrichtung des Jahresbeitrags festzulegen.

§ 5 Organe der Gesellschaft sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) die wissenschaftlichen Beiräte

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan der Gesellschaft. Sie beschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht ein anderes Organ zuständig ist. Sie hat insbe­sondere folgende Aufgaben:

  1. a) den Jahresbericht einschließlich des Rechenschaftsberichts entgegenzunehmen und Rechnungs­prüfer zu bestellen,
    b) den Vorstand zu wählen und abzuberufen,
    c)     den Vorstand zu entlasten,
    d)    Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder zu wählen,
    e)    den Jahresbeitrag festzusetzen,
    f)     den Ausschluss von Mitgliedern,
    g)    Änderungen der Satzung sowie
    h)    die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen.

(2)  Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in zwei Jahren zusam­men. Sie ist vom/von der Vorsitzenden des Vorstands unter Übersendung einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuberufen. Zu außerordentlichen, besonders eilbe­dürftigen Versammlungen genügt eine Frist von zwei Wochen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.

(3)  Eine Mitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand zu wählen hat, ist mit einer Frist von drei Monaten einzuladen. Kandidierende für die Vorstandswahl müssen dem Vorstand bis spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich benannt werden. Spätere Benennungen sind unzulässig. In die Kandidierendenliste werden nur solche Kandidierenden aufgenommen, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Vorstand ihre Bereitschaft zur Kandidatur angezeigt haben und von mindestens fünf Mitgliedern benannt wurden. Die endgültige Kandidierendenliste wird den Mitgliedern in Form eines Stimmzettels bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfä­hig. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die verhindert sind, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, können ihr Stimmrecht auf schriftlichem Wege oder durch vergleichbare sichere elektronische Abstimmungsformen ausüben oder auf ein teilnehmendes Mitglied schriftlich übertragen. Dies gilt auch für die Stimme zur Wahl des Vorstands. Kein Mitglied kann mehr als drei Stimmen abgeben. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, über die Auflösung der Gesellschaft einer Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

(5)  Anträge an die Mitgliederversammlung sollen mindestens eine Woche, soweit sie auf Satzungsän­derungen oder Auflösung der Gesellschaft gerichtet sind, drei Monate vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand legt die Anträge der Mitgliederver­sammlung vor.

(6)  Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstands oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter*innen. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der folgenden Mitgliederversammlung genehmigt wird und bei den Akten des Vorstands aufzubewahren ist. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen.

(7)  Beschlüsse der Mitglieder können in begründeten Ausnahmen vom Vorstand auch auf schriftlichem Wege oder mittels vergleichbaren sicheren elektronischen Abstimmungsformen herbeigeführt werden. Sie stehen Beschlüssen der Mitgliederversammlung gleich. In diesem Fall sind alle Mitglieder mit einer Erklärungsfrist von drei Wochen anzuschreiben. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

(8) Die Mitgliederversammlung ist eine Präsenzveranstaltung mit Anwesenheit der teilnehmenden Mitglieder am Versammlungsort. Virtuelle Mitgliederversammlungen sowie Mischformen mittels vergleichbaren sicheren elektronischen Versammlungs- und Abstimmungsformen sind zulässig. Für virtuelle Mitgliederversammlungen und Mischformen  gelten die Bestimmungen des § 6 (1)-(7) mit Ausnahme von Stimmrechtsübertragungen, die in diesen Fall nicht zulässig sind.  Der Vorstand ist berechtigt, über die Form der Mitgliederversammlung und deren technische Umsetzung im Einzelfall zu entscheiden; die Gründe für die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung darzulegen.

§ 7 Vorstand

(1)  Der Vorstand leitet die Gesellschaft nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte, verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und hat über die Verwendung von Mitteln Rechnung zu legen, die der Gesellschaft und ihren Zweigstellen von dritter Seite zugewendet werden.

(2)  Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinen/ihren beiden Stellvertreter*innen, einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Im Vorstand sollen die vier Länder bzw. Regionen China, Japan/Korea, Südasien und Südostasien vertreten sein. Der gewählte Vorstand kann bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder kooptieren.

(3)  Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, dessen Zusammensetzung in § 7 (7) geregelt ist. Der Vorstand verbleibt im Amt bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtsdauer aus, so berufen die anderen Vorstandsmitglieder ein geeignetes Vereinsmitglied für die laufende Wahlzeit als Ersatzperson.

(4)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem/der Vorsitzenden bzw. seinem/ihrer Vertreter*in vier weitere Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsit­zenden. Vorstandsmitglieder, die verhindert sind, an einer Vorstandssitzung teilzunehmen, können ihr Stimmrecht auf schriftlichem Wege ausüben oder auf ein teilnehmendes Mitglied schriftlich übertragen. Auch eine allgemeine schriftliche Beschlussfassung des Vorstands ist möglich.

(5)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Kassenordnung. Beide haben die Bedeutung einer internen Dienstanweisung. Er kann eine Geschäftsstelle einrichten und hauptamt­liche Mitarbeiter*innen bestellen. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederver­sammlungen obliegt dem/der Vorsitzenden. Er/sie setzt die Tagesordnungen fest.

(6)  Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Aufwendungen der Vorstandsmitglieder können erstattet werden. Mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied kann ein Dienstvertrag abgeschlossen werden.

(7)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, seine/ihre beiden Stellvertreter*innen und das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungs­berechtigt.

(8) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aus Gründen des geltenden Rechts vom Registergericht oder von einer Behörde angeregt werden oder redaktioneller Art sind, allein zu beschließen und durchzuführen, sofern die in dieser Satzung enthaltenen Grundsätze unverändert bleiben.

§ 8 Wissenschaftliche Beiräte

(1)  Die wissenschaftlichen Beiräte fördern die Ziele der Gesellschaft, indem sie insbesondere den Vorstand zu Fragen der Forschung beraten, Anregungen für wissenschaftliche Arbeit geben, sich um die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch unter den beteiligten Personen und Institutionen bemühen.

(2)  Es werden vier wissenschaftliche Beiräte gebildet, und zwar einer für China, einer für Japan/Korea, einer für Südasien und einer für Südostasien. Jeder Beirat soll aus nicht mehr als 8 Mitgliedern bestehen. Die verschiedenen Disziplinen sollten in den Beiräten vertreten sein. Beiratsmitglieder sollen in der Regel Mitglieder der Gesellschaft sein.

(3)  Die Beiräte werden vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren berufen.

(4)  Die Beiräte werden nach Bedarf, möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit einer Vorstandssitzung, vom/von der Vorsitzenden einberufen. Diese/r, eine/r seiner/ihrer Stellvertreter*innen oder das geschäftsführende Vorstandsmitglied leitet die Sitzungen. Die Mitglieder des Vorstands können an diesen teilnehmen, auch wenn sie keinem Beirat angehören.

(5)  Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich, Aufwendungen können erstattet werden. Für die Beschlussfassung der Beiräte gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 6 (4) bis (7).

§ 9 Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an das GIGA Institut für Asien-Studien, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Bonn, den 6. März 1967
Königstein, den 16. April 1977
Königstein, den 31. März 1979
Königstein, den 25. April 1981
Hamburg, den 11. März 2016