DGA-Mitgliederversammlung 2025 – Anträge auf Satzungsänderung6.11.2025 {de}
Antrag auf Satzungsänderung 1:
Umbenennung des Vereins
Der Vorstand beantragt, die Satzung wie folgt zu ändern:
(Die zustimmungsbedürftigen geänderten Passagen sind farblich und durch Fettdruck hervorgehoben.)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Asienkunde e. V.“ „Deutsche Gesellschaft für Asienforschung e. V.“, in Folgendem kurz Gesellschaft genannt.
[…]
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des gegenwartsbezogenen Studiums Asiens, der Verbreitung wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse, der Belebung des Austauschs wissenschaftlicher Informationen, Erfahrungen und Ideen sowie der Intensivierung der Zusammenarbeit hieran interessierter Personen und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene. Der Zweck wird insbesondere verfolgt durch Veröffentlichungen, Tagungen, Vorträge und Ausstellungen, durch Förderung des wissenschaftlichen und kulturellen Austausches mit asiatischen Ländern sowie durch Empfehlungen und Erteilung von Auskünften zu allen die Asienforschung betreffenden Fragen. Die Gesellschaft tritt außerdem für den Ausbau und die Vermehrung der Lehrstühle und wissenschaftlichen Einrichtungen für Asienkunde Asienforschung in der Bundesrepublik Deutschland ein und unterstützt die Bestrebungen, im Rahmen der Schule, Berufsbildung und Erwachsenenbildung Interesse und Verständnis für Asien zu wecken und zu mehren.
Begründung:
Die Bezeichnung „Asienkunde“ wird in der gegenwärtigen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Praxis kaum noch verwendet. Zudem wird dieser Begriff überwiegend für Regionalwissenschaften verwendet und schließt somit Mitglieder aus anderen Disziplinen, die sich in ihrer Forschung auch Asien widmen, aus. Der Begriff „Asienforschung“ beschreibt somit präziser und zeitgemäßer das interdisziplinäre Spektrum der Arbeit des Vereins und seiner Mitglieder. Mit der Namensänderung soll die inhaltliche Ausrichtung des Vereins als wissenschaftliche Fachgesellschaft für Asienforschung sichtbarer gemacht und seine Wahrnehmung in der akademischen Öffentlichkeit gestärkt werden.
Antrag auf Satzungsänderung 2:
Stimmrecht kooptierte Vorstandsmitglieder
Der Vorstand beantragt, die Satzung wie folgt zu ändern:
(Die zustimmungsbedürftigen geänderten Passagen sind farblich und durch Fettdruck hervorgehoben.)
§ 7 Vorstand
[…]
(2) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinen/ihren beiden Stellvertreter*innen, einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Im Vorstand sollen die vier Länder bzw. Regionen China, Japan/Korea, Südasien und Südostasien vertreten sein. Der gewählte Vorstand kann bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die gewählten Vorstandsmitglieder, einschließlich des Stimmrechts.
Begründung:
Die bisherige Satzungsregelung sieht die Möglichkeit der Kooptation zusätzlicher Vorstandsmitglieder vor, ohne deren Rechte eindeutig zu bestimmen. Um die gleichberechtigte Mitwirkung und Verantwortungsübernahme dieser kooptierten Mitglieder zu gewährleisten, soll ihnen künftig Stimmrecht im Vorstand zustehen. Diese Änderung trägt zu einer stärkeren Einbindung von Fachvertreter*innen und einer arbeitsfähigen Vorstandsstruktur bei.
Antrag auf Satzungsänderung 3:
Klarstellung zur Finanzverwaltung
Der Vorstand beantragt, die Satzung wie folgt zu ändern:
(Die zustimmungsbedürftigen geänderten Passagen sind farblich und durch Fettdruck hervorgehoben.)
§ 7 Vorstand
[…]
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Kassenordnung. Beide haben die Bedeutung einer internen Dienstanweisung. Er kann eine Geschäftsstelle einrichten und hauptamtliche Mitarbeiter*innen, eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer, bestellen. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlungen obliegt dem/der Vorsitzenden. Er/sie setzt die Tagesordnungen fest.
(6) Die Buchhaltung und die weitere operative Finanzverwaltung ist Aufgabe der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, welche/r unter der Dienstaufsicht des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds steht. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied übernimmt im Rahmen seiner Dienstaufsicht die Funktion des Kassenwarts der Gesellschaft. Dies umfasst die Aufgabe, sich über die Finanzlage der Gesellschaft sowie für die Gesellschaft relevante steuer- und vereinsrechtliche Fristen in Kenntnis zu setzen und den Vorstand regelmäßig über die aktuelle Haushaltslage zu informieren.
(6) (7) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Aufwendungen der Vorstandsmitglieder können erstattet werden. Mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied kann ein Dienstvertrag abgeschlossen werden.
(7) (8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, seine/ihre beiden Stellvertreter*innen und das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt
(8) (9) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aus Gründen des geltenden Rechts vom Registergericht oder von einer Behörde angeregt werden oder redaktioneller Art sind, allein zu beschließen und durchzuführen, sofern die in dieser Satzung enthaltenen Grundsätze unverändert bleiben.
Begründung:
Die derzeitige Satzung benennt zwar das geschäftsführende Vorstandsmitglied, regelt jedoch dessen Aufgaben nicht näher. In seiner Geschäftsordnung hat der Vorstand festgelegt, dass das geschäftsführende Vorstandsmitglied die Dienstaufsicht über von der Gesellschaft angestelltes Personal in der Geschäftsstelle innehat und in diesem Rahmen auch die Mittel der Gesellschaft und deren Abrechnung verwaltet. Die Buchhaltung und Vorbereitung der Steuererklärung erfolgen durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer, die/der das geschäftsführende Vorstandsmitglied regelmäßig über die laufende Haushaltsführung informiert. Da diese Informationspflicht durch die im vergangenen Jahr ausgeschiedene Geschäftsführerin nicht wie erwartet erfüllt wurde, hat der Vorstand im Zuge des Personalwechsels in der Geschäftsstelle beschlossen, die Verantwortlichkeiten intern noch eindeutiger zu benennen. Dies sollte sich auch in der Satzung der Gesellschaft widerspiegeln, sodass Mitglieder, die für den Vorstand kandidieren und das Amt des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds anstreben, sowohl über die damit einhergehende Funktion als Kassenwart als auch die Informationspflicht der Geschäftsführerin informiert sind.









